Berlin (dts) – Trotz Abweisung ihrer Klage gegen die Wahlrechtsreform von 2020 durch das Bundesverfassungsgericht sieht sich die FDP in ihrem Vorgehen bestätigt. Das knappe Abstimmungsergebnis im höchsten deutschen Gericht sowie das Sondervotum dreier Richter zeigten, „wie richtig es war, das schwer verständliche Wahlrecht der Großen Koalition dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen“, sagte FDP-Fraktionsvize Konstantin Kuhle dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“.
Die Reform sei zwar als verfassungsgemäß erklärt worden, sei aber weiterhin nicht zweckmäßig. „Das alte Wahlrecht aus der Feder der Großen Koalition mag nach der Auffassung der Senatsmehrheit mit der Verfassung vereinbar sein – eine wirksame Größenbeschränkung des Parlaments hat es offenbar nicht bewirkt“, sagte Kuhle. Weiterhin sei es daher richtig, dass die Ampel-Koalition eine erneute Reform beschlossen habe. Die Reform von 2020 hatte das Ziel gehabt, den Bundestag zu verkleinern.
Gegen die Änderungen bei Überhang- und Ausgleichsmandaten hatten Abgeordnete von FDP, Grünen und Linkspartei geklagt. Die SPD sieht in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Wahlrecht der Großen Koalition unterdessen auch eine Bestätigung des Ampel-Wahlrechts: Denn die Mehrheit der Richter habe das GroKo-Wahlrecht nicht als zu kompliziert angesehen, sagte der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion, Johannes Fechner, den Zeitungen der „Mediengruppe Bayern“. Der Komplexitätsvorwurf sei ein Kern des Verfahrens gewesen. Fechner folgert: „Wenn schon die GroKo-Wahlreform nicht zu komplex ist, dann verstößt erst recht nicht die weniger komplexe Ampel-Wahlreform gegen das Gebot der Normenklarheit.“
Fechner begrüßt das Urteil auch mit Blick auf eine mögliche Wahlwiederholung in Berlin: „Durch das Urteil haben wir auch Klarheit, dass das Wahlrecht, das der Wahl 2021 zugrunde lag, für die Nachwahlen in Berlin gilt.“ Es habe Forderungen gegeben, in ganz Berlin nachzuwählen, um zu vermeiden, dass mit unterschiedlichem Wahlrecht nachgewählt wird. „Dieses Argument ist durch das Urteil entkräftet, weil auch bei der von der Ampel beschlossenen Nachwahl in nur den fehlerbehafteten Wahlbezirken nun das Wahlrecht der Bundestagswahl 2021 gilt.“
Foto: Bundesverfassungsgericht (Archiv), über dts Nachrichtenagentur