Dortmund. Das Land NRW liegt heute den 7. Tag hintereinander über der Inzidenz von 10 (aktuell 16,2). Morgen wäre Tag 8, so dass dann am Montag die Zuordnung zu der Inzidenzstufe 1 erfolgen müsste. Hierzu ist jedoch die Veröffentlichung der Einstufung auf der Seite des MAGS NRW erforderlich.
Erst mit der Veröffentlichung wird die Zuordnung wirksam mit der Folge, dass die Regelungen für die Variante „Kommune (Stadt Dortmund) Inzidenzstufe 0 / Land NRW Inzidenzstufe 1″ zur Anwendung kommen.
Die Regeln der CoronaSchVO hierzu sind allerdings nicht in allen Punkten eindeutig. Bislang konnte das Land noch keine Klärung schaffen. Die Anfragen der Stadt Dortmund an das MAGS NRW, blieben seit der vergangenen Woche unbeantwortet.
Die neuen Regeln sind bis zur abschließenden Klärung durch das Land NRW daher lediglich vorläufig. Sie stehen zudem unter dem Vorbehalt, dass es am Wochenende keine weiteren inhaltlichen Änderungen der Corona-Schutz-Regeln seitens des Landes geben wird.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick auf der Basis der CoronaSchVO, die seit heute in Kraft ist:
1. Masken:
Maskenpflicht in Innenräumen.
2. Bildung:
Für außerschulische Bildungsangebote, an denen mehr als 500 Personen teilnehmen, gelten wieder die Regeln der Inzidenzstufen 1; für Angebote unter 500 Personen die Vorgaben der kommunalen Inzidenz 0 ist.
3. Kultur:
Für Kulturveranstaltungen, an denen mehr als 500 Personen und unter 5.000 Personen teilnehmen, gelten wieder die Regeln der Inzidenzstufen 1. Welche Regelungen der Inzidenz 1 gelten (nur Kommune oder Kommune + Land) wird derzeit mit dem MAGS abgestimmt.
Für Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen gelten die Regelungen der Inzidenz 0.
Für Veranstaltungen über 5.000 Personen ist ein Hygienekonzept erforderlich, das Negativtestnachweise enthält.
Musikfeste, Festivals etc. sind frühestens ab dem 27.08.2021 zulässig,
4. Sport:
Für Sportveranstaltungen, an denen mehr als 500 Personen und unter 5.000 Personen teilnehmen, gelten wieder die Regeln der Inzidenzstufen 1.
Die Regelungslücke Zuschauer*innen (mehr als 1.000 Zuschauer und bis zu 5.0000 Zuschauer) wird mit dem MAGS NRW geklärt.
Für Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen gelten die Regelungen der Inzidenz 0.
Für Veranstaltungen über 5.000 Personen ist ein Hygienekonzept erforderlich, das Negativtestnachweise enthält.
Sportfeste sind frühestens ab dem 27.08.2021 zulässig.
5. Freizeit- und Vergnügungsstätten:
Clubs und Diskotheken dürfen im Innenbereich nicht vor dem 27.08.2021 öffnen (sofern die Landesinzidenz dann noch bei 1 ist).
Für alle Freizeit- und Vergnügungsstätten, gelten die Regeln aus der Inzidenz 1, sofern mehr als 500 Personen (einschl. Immunisierter) an einer Veranstaltung teilnehmen oder mehr als 2.000 Personen (einschl. Immunisierter) täglich eine Einrichtung besuchen.
6. Handel:
Es gelten insgesamt wieder die Regeln aus der Inzidenz 1 (Allgemeine Hygieneanforderungen und Abstandsregeln; medizinische Masken in geschlossenen Räumen verpflichtend. Max. ein*e Kund*in pro 10 Quadratmeter, auch oberhalb von 800 qm Verkaufsfläche).
7. Dienstleistungen:
Bei körpernahen Dienstleistungen besteht eine Maskenpflicht. Wie diese sich darstellt, wird derzeit mit dem MAGS geklärt, da zwei Vorschriften (§§ 5 und 17) unterschiedliche Anforderungen festlegen.
8. Gastronomie:
Es gelten insgesamt wieder die Regelungen der Inzidenzstufen 1 (Zuweisung eines Sitzplatzes oder eines Stehplatzes an Theken oder Stehtischen; Mindestabstände sind sowohl zwischen Sitzplätzen am selben oder unterschiedlichen Tischen als auch zwischen Stehplätzen (zwischen Personen, die den Kontaktbeschränkungen unterliegen) zu wahren, sofern nicht in gut durchlüfteten Räumen oder in Räumen mit einer der Raumgröße angepassten Luftfilteranlage (Nachweis erforderlich) eine bauliche Abtrennung vorhanden ist, die eine Übertragung von Viren verhindert. Für Gäste: medizinische Maske im Innenbereich (außer am Sitz-/Stehplatz) vorgeschrieben; für Personal mit Kundenkontakt: medizinische Maske (innen und außen) sowie zweimal in der Woche die Teilnahme an einem bestätigten Selbst-/Schnell- oder Negativtest verpflichtend.)
9. Volksfeste (Kirmessen):
Erst ab dem 27.08.2021 zulässig: Max. 1.000 Geimpfte, Genesene, Getestete, genehmigtes Infektionsschutz- und Hygienekonzept erforderlich; Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmer*innen sind ab dem 27.08.2021 zulässig, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 gilt.
Erleichternde Regelungen für frei zugängliche Veranstaltungen, in denen keine Zugangskontrolle erfolgt, entfallen.
Sobald die Regeln abschließend mit dem Land geklärt werden konnten, werden die FAQs angepasst und auf die Homepage der Stadt Dortmund gestellt – als PDF-Datei zum Download.
Dortmund beginnt heute wieder mit Tag 1 einer Inzidenz, die größer als 10 ist. Sollte der Wert an 8 aufeinanderfolgenden Tagen über der Inzidenz von 10 bleiben, erfolgt zum übernächsten Tag die Zuordnung zur kommunalen Inzidenzstufe 1. Dann verschärfen sich die Regeln erneut.
PM/Stadt Dortmund