Leipzig (dts) – Der Bundesnachrichtendienst muss gegenüber Medien vorerst keine Auskunft über seine Erkenntnisse zum Ursprung der Covid-19-Pandemie geben. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hervor, der am Dienstag veröffentlicht wurde.
Der entsprechende Antrag eines Presseverlags wurde damit abgelehnt. Der Verlag hatte im Wege der einstweiligen Anordnung Informationen vom BND gefordert, die sich auf den Ursprung des Virus in einem chinesischen Labor beziehen sollen.
Der Verlag wollte unter anderem wissen, wann der BND das Kanzleramt über seine Erkenntnisse informiert habe und ob es Einwände gegen eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gegeben habe. Zudem interessierte ihn, ob die Erkenntnisse als Verschlusssache eingestuft worden seien und ob ein Virologe, der die Bundesregierung berät, einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde.
Das Gericht entschied, dass dem presserechtlichen Auskunftsanspruch überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Der BND habe plausibel dargelegt, dass die Auskünfte seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen könnten. Eine Auskunftserteilung könne erhebliche Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Volksrepublik China haben. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des genannten Virologen stehe dem Auskunftsbegehren entgegen (BVerwG 10 VR 3.25 – Beschluss vom 14. April 2025).
Foto: Menschen mit Maske (Archiv), via dts Nachrichtenagentur