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Dortmund

Außengastronomie auch im Winter: Stadt Dortmund stellt wichtige Weichen

Themenbild: Pixabay

Dortmund. Eine Ausnahme aus Corona-Zeiten soll zur Regel werden: Die Stadt Dortmund möchte es Betrieben ermöglichen, das ganze Jahr über Außengastronomie anzubieten. Das funktioniert mit mobilen Windschutz-Elementen, die dauerhaft erlaubt werden könnten.

Gastronominnen und Gastronomen hätten dadurch die Möglichkeit, ihre Außengastronomie dauerhaft attraktiv zu gestalten. Die neue Regelung würde Dortmund als urbanen Ausgeh-Standort stärken und den Menschen die Möglichkeit geben, mehr Zeit im Freien zu verbringen. Der Rat der Stadt wird in seiner Sitzung im Mai darüber entscheiden.

Neue Regel bringt Planungssicherheit

Während der Corona-Pandemie sollten sich größere Menschengruppen nicht lange in geschlossenen Räumen aufhalten, um Infektionen zu verhindern. So entstand die Idee, die Gastronomie im Freien zu stärken, und der Verwaltungsvorstand beschloss im Herbst 2020, mobile Windschutz-Elemente in der Außengastronomie befristet bis Ende 2023 zuzulassen. Das traf einen Nerv: Schon vor der Pandemie hatte es in der Bevölkerung und unter Gastronom*innen den starken Wunsch nach ganzjähriger Außengastronomie gegeben.

Auf öffentlicher Wegefläche wurden Windschutz-Elemente vor der Corona-Pandemie nur in begründeten Einzelfällen zugelassen. Das könnte sich nun dauerhaft ändern. Für Gastronomiebetriebe bringt die neue Regelung vor allem Planungssicherheit, die sie benötigen, um in den mobilen Windschutz zu investieren – denn die Kosten für qualitativ hochwertige Elemente liegen bei 250 bis 500 Euro je laufendem Meter.

Voraussetzungen für Gastronomiebetriebe

Gastronom*innen, die Windschutz-Elemente in der Außengastronomie nutzen wollen, müssen allerdings einige Dinge beachten:

  • Die Außengastronomie soll offen und barrierefrei gestaltet sein.
  • Erlaubt werden soll eine Einfriedung mit mobilen transparenten oder teiltransparenten Windschutz-Elementen bis zu einer Höhe von maximal 180 cm. Zum Wetterschutz können sie kombiniert werden mit Schirmen oder Markisen.
  • Falls die öffentliche Fläche vorübergehend anderweitig benötigt wird, müssen die Windschutz-Elemente ganz oder teilweise wieder verschwinden – zum Beispiel für öffentliche Veranstaltungen oder für Baustellen.
  • Die öffentlichen Flächen müssen als solche erkennbar bleiben. Podeste, Teppiche und andere Bodenbeläge sind daher nicht erlaubt.
  • Die Einfriedungen müssen den gültigen Sicherheitsanforderungen entsprechen und gestalterischen Mindestanforderungen genügen – das schließt selbstgemachte Lösungen aus. Eine bauordnungsrechtliche Genehmigung kann unter Umständen weiterhin erforderlich sein.

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